§§ 27 und 28 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG)
§ 27
Aufgaben und Befugnisse des Verwalters
(1) Der Verwalter ist gegenüber den
Wohnungseigentümern und gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
berechtigt und verpflichtet,
- Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen
und für die Durchführung der Hausordnung zu sorgen;
- die für die ordnungsmäßige Instandhaltung und
Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen
zu treffen;
- in dringenden Fällen sonstige zur Erhaltung des
gemeinschaftlichen Eigentums erforderliche Maßnahmen zu treffen;
- Lasten- und Kostenbeiträge, Tilgungsbeträge und
Hypothekenzinsen anzufordern, in Empfang zu nehmen und
abzuführen, soweit es sich um gemeinschaftliche Angelegenheiten der
Wohnungseigentümer handelt;
- alle Zahlungen und Leistungen zu bewirken und
entgegenzunehmen, die mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen
Eigentums zusammenhängen;
- eingenommene Gelder zu verwalten;
- die Wohnungseigentümer unverzüglich darüber zu
unterrichten, dass ein Rechtsstreit gemäß § 43 anhängig ist;
- die Erklärungen abzugeben, die zur Vornahme der
in § 21 Abs. 5 Nr. 6 bezeichneten Maßnahmen erforderlich
sind.
(2) Der Verwalter ist berechtigt, im Namen aller
Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie
- Willenserklärungen und Zustellungen
entgegenzunehmen, soweit sie an alle Wohnungseigentümer in dieser
Eigenschaft gerichtet sind;
- Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer
Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich
sind, insbesondere einen gegen die Wohnungseigentümer gerichteten
Rechtsstreit gemäß § 43 Nr. 1, Nr. 4 oder
Nr. 5 im Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren zu führen;
- Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich
geltend zu machen, sofern er hierzu durch Vereinbarung oder Beschluss
mit Stimmenmehrheit der Wohnungseigentümer ermächtigt ist;
- mit einem Rechtsanwalt wegen eines Rechtsstreits
gemäß § 43 Nr. 1, Nr. 4 oder Nr. 5 zu vereinbaren, dass sich
die Gebühren nach einem höheren als dem gesetzlichen Streitwert, höchstens
nach einem gemäß § 49a Abs. 1
Satz 1 des Gerichtskostengesetzes bestimmten Streitwert bemessen.
(3) Der Verwalter ist berechtigt, im Namen der
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und mit Wirkung
für und gegen sie
- Willenserklärungen und Zustellungen
entgegenzunehmen;
- Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer
Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich
sind, insbesondere einen gegen die Gemeinschaft gerichteten Rechtstreit
gemäß § 43 Nr. 2 oder Nr. 5 im Erkenntnis-
und Vollstreckungsverfahren zu führen;
- die laufenden Maßnahmen der erforderlichen
ordnungsmäßigen Instandhaltung und Instandsetzung gemäß Absatz 1
Nr. 2 zu treffen;
- die Maßnahmen gemäß Absatz 1 Nr. 3 bis 5 und Nr.
8 zu treffen;
- im Rahmen der Verwaltung der eingenommenen
Gelder gemäß Absatz 1 Nr. 6 Konten zu führen;
- mit einem Rechtsanwalt wegen eines Rechtsstreits
gemäß § 43 Nr. 2 oder Nr. 5 eine Vergütung gemäß Absatz 2
Nr. 4 zu vereinbaren;
- sonstige Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen
vorzunehmen, soweit er hierzu durch Vereinbarung oder Beschluss
der Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit ermächtigt ist.
Fehlt ein Verwalter oder ist er zur Vertretung
nicht berechtigt, so vertreten alle Wohnungseigentümer die Gemeinschaft. Die
Wohnungseigentümer können durch Beschluss mit Stimmenmehrheit einen oder
mehrere Wohnungseigentümer zur Vertretung ermächtigen.
(4) Die dem Verwalter nach den Absätzen 1 bis 3 zustehenden Aufgaben und
Befugnisse können durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer nicht
eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
(5) Der Verwalter ist verpflichtet, eingenommene Gelder von seinem Vermögen
gesondert zu halten. Die Verfügung über
solche Gelder kann durch Vereinbarung oder Beschluss der Wohnungseigentümer
mit Stimmenmehrheit von der Zustimmung eines Wohnungseigentümers oder eines
Dritten abhängig gemacht werden.
(6) Der Verwalter kann von den Wohnungseigentümern die Ausstellung einer
Vollmachts- und Ermächtigungsurkunde
verlangen, aus der der Umfang seiner Vertretungsmacht ersichtlich ist.
§ 28
Wirtschaftsplan, Rechnungslegung
(1)
Der
Verwalter hat jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan
aufzustellen.
Der Wirtschaftsplan enthält:
-
die
voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung des
gemeinschaftlichen Eigentums;
-
die
anteilmäßige Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Lasten- und
Kostentragung;
-
die
Beitragsleistung der Wohnungseigentümer zu der in § 21 Abs. 5 Nr. 4
vorgesehenen Instandhaltungsrückstellung.
(2)
Die Wohnungseigentümer sind verpflichtet, nach Abruf durch den Verwalter dem
beschlossenen Wirtschaftsplan entsprechende Vorschüsse zu leisten.
(3)
Der
Verwalter hat nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung aufzustellen.
(4)
Die
Wohnungseigentümer können durch Mehrheitsbeschluss jederzeit von dem
Verwalter Rechnungslegung verlangen.
(5)
Über
den Wirtschaftsplan, die Abrechnung und die Rechnungslegung des Verwalters
beschließen die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit.
zurück